AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der CAN DO Design GmbH

§ 1 Allgemeines, abweichende Bedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen der CAN DO Design GmbH (nachfolgend „AGB“) gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern (nachfolgend „Kunde“ bzw. „Kunden“) im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das heißt Kunden, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(2) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der CAN DO Design GmbH (nachfolgend „CAN DO Design“) und den Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit CAN DO Design sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Das Schweigen von CAN DO Design auf derartige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

(3) Änderungen dieser AGB werden wirksam und automatisch Vertragsbestandteil, soweit die Änderungen dem Kunden schriftlich zugänglich gemacht wurden und dieser den Änderungen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich widersprochen hat. Auf diese Rechtsfolge muss CAN DO Design in dem Schreiben mit Übersendung der geänderten AGB ausdrücklich hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs des Kunden behalten die bis dahin dem Vertrag zugrundeliegenden AGB ihre Geltung.

(4) Nur die von CAN DO Design dem Kunden im Rahmen des Angebotes explizit als zur Abgabe entsprechender Erklärungen bevollmächtigt angegebene Angestellte und Mitarbeiter von CAN DO Design sind berechtigt, mit verbindlicher Wirkung für CAN DO Design mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zu treffen, die vom Inhalt des jeweils geschlossenen Vertrages sowie der dem jeweiligen Vertrag zugrundeliegenden AGB abweichen oder darüber hinausgehen.

§ 2 Vertragsabschluss, Leistungsumfang

(1) Die von CAN DO Design zu erbringenden Leistungen ergeben sich jeweils aus dem dem Vertrag zugrundeliegenden Angebot von CAN DO Design, das eine abschließende Leistungsbeschreibung enthält. Für den Inhalt des Vertrags ist daher das Angebot von CAN DO Design maßgebend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Kostenvoranschläge von CAN DO Design sind freibleibend, sofern CAN DO Design diese nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt.

(3) CAN DO Design behält sich das Recht vor, nach angemessener Vorankündigung Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. Zu einer derartigen Leistungsänderung ist CAN DO Design berechtigt, soweit eine solche Änderung handelsüblich bzw. unter Berücksichtigung der Interessen von CAN DO Design oder aufgrund von Gesetzesänderungen/ -ergänzungen notwendig und für den Kunden zumutbar ist.

(4) Soweit der Vertrag gestalterisch-künstlerische Leistungen von CAN DO Design zum Gegenstand hat, besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit auf Seiten CAN DO Design.

(5) Dem Kunden ist bewusst, dass die von CAN DO Design übergebenen Daten für die unterschiedlichen Druckverfahren vorbereitet sind. Diese technischen Anpassungen ersetzen jedoch keine spezifische, lithografische Aufbereitung vor Drucklegung durch Dritte.

§ 3 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde ist im Hinblick auf die von CAN DO Design geschuldeten Leistungen stets zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere muss der Kunde sämtliche notwendigen Unterlagen und/oder Informationen, die zur Ausführung der Leistungen durch CAN DO Design erforderlich sind, unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, so sind die hieraus resultierenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.

§ 4 Leistungstermine, Verzug

(1) Verbindliche Termine und Fristen zur Erbringung der Leistungen müssen ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren Terminen und Fristen (ca., etwa etc.) bemüht sich CAN DO Design, diese nach besten Kräften einzuhalten.

(2) Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn CAN DO Design ein solches ausdrücklich schriftlich bestätigt hat oder die rechtlichen Voraussetzungen für ein Fixgeschäft gegeben sind. Lediglich die einseitige Bezeichnung als Fixgeschäft durch den Kunden ist hierfür nicht ausreichend.

(3) Gerät CAN DO Design mit der Erbringung der Leistungen in Verzug, muss der Kunde CAN DO Design zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht im Einzelfall unangemessen – 14 Tagen zur Leistung setzen.

(4) CAN DO Design gerät nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber CAN DO Design, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

§ 5 Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

(1) Treten Ereignisse Höherer Gewalt ein, so wird CAN DO Design die Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist CAN DO Design berechtigt, die Erbringung der Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von CAN DO Design schuldhaft herbeigeführt worden sind.

(2) Ist ein Termin oder eine Frist zur Leistung verbindlich vereinbart und wird dieser Termin oder die Frist aufgrund von Ereignissen nach § 5 (1) dieser AGB überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 6 Nutzungen der Leistungen von CAN DO Design, Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit die Einräumung von Nutzungsrechten Gegenstand der vereinbarten Leistung ist, richtet sich der Inhalt ausschließlich nach dem insoweit vereinbarten Nutzungsumfang. Soweit insoweit nichts vereinbart ist, erhält der Kunde an den Leistungen ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.

(2) Eine direkte oder mittelbare Nutzung der von CAN DO Design erbrachten Leistungen durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch CAN DO Design gestattet. „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift sind auch Konzerngesellschaften im Sinne von §§ 15ff. AktG oder sonstwie verbundene Unternehmen oder Gesellschafter des Kunden.

(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzungsrechte erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über. Entsprechendes gilt für den Übergang von Eigentum, sofern und soweit ein solcher Gegenstand des Vertrages ist. Im Übrigen gilt § 15 dieser AGB.

(4) Im Falle einer über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung des Kunden schuldet dieser CAN DO Design ein von CAN DO Design nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) zu bestimmendes Nutzungshonorar. Darüberhinausgehende Ansprüche, z.B. Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

(5) Dem Kunden ist jegliche Änderung, Überarbeitung, etc. von Entwürfen, Zeichnungen, etc. von CAN DO Design untersagt, es sei denn CAN DO Design hat dem ausdrücklich zugestimmt.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Alle von CAN DO Design für den Kunden erbrachten Leistungen sind kostenpflichtig, sofern von CAN DO Design nicht ausdrücklich anderweitig kenntlich gemacht. Das gilt auch für von dem Kunden während der Leistungserbringung gewünschte Sonder- und/oder Zusatzleistungen (z.B. gestalterische Änderungen abnahmefähiger Entwürfe, Druck-/Produktionsüberwachung, etc.), es sei denn, es handelt sich um solche im Zuge einer gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Sonder-/Zusatzleistungen schuldet CAN DO Design im Übrigen nur, wenn CAN DO Design einer diesbezüglichen Erbringung ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern die Parteien hierfür nicht explizit eine gesonderte Vergütung vereinbart haben, richtet sich die Vergütung nach Zeitaufwand und den insoweit von CAN DO Design nach aktueller Preisliste vorgesehenen Stundensätzen.

(2) Reisekosten, einschließlich Übernachtungskosten, sind, soweit im Zuge des Auftrags angefallen, von dem Kunden gesondert zu erstatten, es sei denn, sie sind ausdrücklich bereits zum Gegenstand des Angebots gemacht worden.

(3) CAN DO Design ist berechtigt, über einzelne Posten aus erstellten Angeboten nach deren Fertigstellung Abschlagsrechnungen zu stellen, zu deren Begleichung der Kunde bereits vor der gesamten Erfüllung der Gesamtleistung von CAN DO Design verpflichtet ist.

(4) Rechnungen von Can DO Design sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei CAN DO Design oder das Datum der Gutschrift auf dem Konto.

(5) Ein Zahlungsverzug des Kunden bewirkt die sofortige Fälligkeit aller Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Ohne Rücksicht auf Stundungsabreden oder Ratenzahlungsvereinbarungen sind in diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden CAN DO Design gegenüber unverzüglich zur Zahlung fällig.

(6) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen von CAN DO Design begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, CAN DO Design jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so ist CAN DO Design unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einzustellen und für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, CAN DO Design alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

§ 8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden zudem nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Abnahme

(1) Sofern im Hinblick auf die von CAN DO Design geschuldeten Leistungen eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben ist oder zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist die Abnahme – auch von Teilprojekten – auf schriftliche Anforderung durch CAN DO Design jeweils schriftlich vom Kunden zu erklären.

(2) Nach schriftlicher Aufforderung durch CAN DO Design hat der Kunde CAN DO Design gegenüber unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung die Abnahme oder eine Abnahmeverweigerung schriftlich zu erklären. Unerhebliche Mängel oder gestalterisch-künstlerische Gründe (vgl. § 2 (4) dieser AGB) berechtigen nicht zu einer Abnahmeverweigerung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die von CAN DO Design zur Abnahme angebotene Leistung als vom Kunden abgenommen (entsprechend § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB), sofern der Kunde ohne sachlichen Grund die Abnahme nicht vorgenommen oder die Erklärung der Abnahme verweigert hat.

(3) Die Abnahme gilt auch als eingetreten, wenn der Kunde die erbrachten Leistungen nutzt.

§ 10 Mängelrüge, Gewährleistung, Pflichtverletzung

(1) Bei sorgfältiger Prüfung erkennbare Mängel der Leistung sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Leistungserbringung schriftlich zu rügen. Mängelrügen müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus. Gleiches gilt im Falle einer vorbehaltlosen Abnahme und Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen, etc.

(2) Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Kenntnisnahme, spätestens innerhalb der in § 10 (5) genannten Verjährungsfrist gerügt werden. Mängelrügen müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt auch hier jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.

(3) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in § 11 dieser AGB.

§ 11 Haftung, Haftungsbeschränkung

(1) CAN DO Design haftet grundsätzlich nur für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung von CAN DO Design und die ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist daher ausgeschlossen, sofern es sich nicht um
(a) die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also solcher, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf,
(b) die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
(c) die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung oder für das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder
(d) sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung handelt.

(2) Im Falle dass CAN DO Design oder deren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender § 11 (1), dort lit. b-d,  vorliegt haftet CAN DO Design auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

(3) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

(4) Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß den vorstehenden Regelungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern von CAN DO Design.

(5) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht in den unter § 11 (1) lit. a-d genannten Ausnahmefällen.

(6) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung der Vertragsbeziehungen zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über CAN DO Design beinhalten, sofern die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet ist oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht (nachfolgend vertrauliche Informationen genannt). Der Kunde wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung verwenden.

(2) Der Kunde verpflichtet sein Personal und/oder seine Erfüllungsgehilfen, welche die vertraulichen Informationen bearbeiten oder damit in Berührung kommen, in gleicher Weise zur Geheimhaltung.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gemäß vorstehendem § 12 (1) besteht nicht, soweit die jeweilige vertrauliche Information:
(a) im Zeitpunkt der Kenntniserlangung bereits allgemein zugänglich war oder es später wird;
(b) von CAN DO Design willentlich an die Öffentlichkeit gegeben wurde (z.B. durch Pressemitteilung);
(c) dem Kunden bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder
(d) aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Verpflichtung, Gerichtsentscheidung oder Anordnung einer Behörde oder einer Aufsichtsstelle offen zu legen war.

§ 13 Korrekturmuster, Belegexemplare, Eigenwerbung

(1) Vor Vervielfältigung sind CAN DO Design Korrekturmuster vorzulegen, soweit nicht hiervon Abweichendes vereinbart wurde. Mit Annahme solcher Korrekturmuster geht keinerlei Pflicht von CAN DO Design im Hinblick auf weitergehende Arbeiten/Leistungen einher (vgl. insbesondere § 7 (1) dieser AGB).

(2) CAN DO Design erhält von dem Kunden von allen vervielfältigten Arbeiten kostenfrei mindestens 5 einwandfreie Belegexemplare. CAN DO Design ist berechtigt, mittels dieser Belegexemplare oder in sonstiger angemessener Weise unter Nennung des Namens des Auftraggebers und Abbildung der auftragsgegenständlichen Arbeiten in allen gängigen Medien, insbesondere Print und Internet, Eigenwerbung zu betreiben, sofern die Parteien in dieser Hinsicht nicht ausdrücklich Geheimhaltung vereinbart haben.

§ 14 Eigentum und gewerbliche Schutzrechte

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleibt das Eigentum und etwaige Schutzrechte an Entwürfen, Zeichnungen, Daten, Dateien etc. bei CAN DO Design (zu etwaigen Nutzungsrechten des Kunden vgl. § 6 dieser AGB). Diese sind spätestens nach Beendigung des Auftrags an CAN DO Design zurückzugeben oder, auf ausdrücklichen Wunsch von CAN DO Design zu vernichten, was CAN DO Design in geeigneter Form nachzuweisen ist. Etwaig in diesem Zuge entstehende Kosten hat der Kunde selbst zu tragen.

§ 15 Beendigung von Verträgen

(1) Besteht für den Kunden eine Kündigungsmöglichkeit nach § 648 BGB, ist, soweit CAN DO Design bereits Leistungen erbracht hat, die mindestens 75% der vereinbarten Vergütung entsprechen, im Falle einer solchen Kündigung die gesamte Vergütung sofort fällig. Beiden Parteien bleibt es unbenommen, den Nachweis für höhere/geringere ersparte Aufwendungen von CAN DO Design zu erbringen.

(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. CAN DO Design ist insbesondere zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Kunde mit der Zahlung der ihm in Rechnung gestellten Leistungen ganz oder teilweise in Verzug gerät und der fällige Gesamtbetrag mehr als 10% der vereinbarten Gesamtvergütung beträgt.

(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 16 Schriftform

Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang einer Individualvereinbarung (§ 305 b BGB) bleibt unberührt.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für den Vertrag ist der Sitz von CAN DO Design.

(2) Für alle sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von CAN DO Design. CAN DO Design ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).